Satzung der FGZ

seit 1627

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Ziffer 1:
Die Gesellschaft führt den Namen „Fastnachtsgesellschaft Zell im Wiesental e.V.“, abgekürzt F.G.Z. e.V.
Sie dient ausschließlich kulturellen und gemeinnützigen Zwecken.

Ziffer 2:
Sitz der Gesellschaft ist Zell im Wiesental
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung der Zeller Fasnacht verwirklicht.

Ziffer 3:
a) Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist Pflege fasnächtlichen Brauchtums, sowie die Förderung der Zeller Fasnacht in ihrer kulturhistorischen Bedeutung. Diese zu hegen und zu pflegen und die hiermit verbundenen, alten Sitten und Volksgebräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen und der Nachwelt zu erhalten.
b) Die Abhaltung der Zeller Fasnacht.
c) Bekämpfung von Auswüchsen im fasnächtlichen Brauchtum und Schutze desselben vor Nachahmung. Veranstaltungen von Arbeitstagungen, die der Erweiterung fasnächtlichen  Ideengutes dienen. Förderung fasnächtlichen Schrifttums. Schaffung und Erhaltung eines Archives.
d) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Ziffer  1:
Der Fastnachtsgesellschaft Zell im Wiesental gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Die Mitglieder der Vogteien sind ebenfalls Mitglieder der F.G.Z.

§ 3 Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern

Ziffer 1:
Mitglied kann jedermann werden.

Ziffer 2:
Über Aufnahme, Ablehnung oder etwaige Zurückstellung des Antragstellers entscheidet das Präsidium mit 3/4.  Dem abgelehnten Bewerber steht das Recht zu, bei der Hauptversammlung  Antrag auf Aufnahme zu stellen.

Ziffer 3:
Eine Berufung gegen das Ergebnis ist unzulässig.

Ziffer 4:
Bei der Entscheidung Abgelehnte können sich noch einmal, aber nicht vor Ablauf eines Jahres, in Vorschlag bringen lassen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Ziffer 1:
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der F.G.Z. zu. Sie können die in § 7 vorbehaltenen Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen.

Ziffer 2:
Ehrenmitglieder bleiben auf Lebenszeit vollberechtigte Mitglieder der F.G.Z.

Ziffer 3:
Die Mitglieder der Vogteien genießen in Folge eines verminderten Beitrages keine Vergünstigungen bei  Veranstaltungen der F.G.Z. und sind in der Hauptversammlung  nicht  stimmberechtigt.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Ziffer 1:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der F.G.Z. zu fördern.

Ziffer 2:
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich beim Präsidium der F.G.Z. eingelaufen sein. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der Kasse der F.G.Z. zu erfüllen. Zu diesen gehört insbesondere die Entrichtung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr in welchem der Austritt erklärt wird. Wiedereintretende werden den Neuaufgenommenen gleichgeachtet, doch sind diejenigen von der Aufnahmegebühr befreit, die wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten unter Vorbehalt des Wiedereintritts ausgetreten sind.
b) In Folge Auflösung der Gesellschaft.
c) Ausschluss erfolgt automatisch, wenn das Mitglied während 2 Jahren den Beitrag nicht bezahlt hat.
d) Durch Ausschluss auf Antrag in Folge dringender Gründe, der nur durch ¾ Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen werden kann.

Ausschlussgründe können sein:

1)      Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse.
2)      Durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Volksbrauchtums schädigendes Verhalten.

Ziffer 3:
Gegen den Ausschluss besteht keine Möglichkeit des Einspruchs, da er durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgte und diese keiner Berufungsinstanz untersteht.

Ziffer 4:
Beiträge

a) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
b) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Ziffer 1:
Die Organe der Gesellschaft sind
a) der Vorstand, der sich zusammensetzt aus
Dem Präsidenten der F.G.Z.
Dem Vizepräsidenten
Dem Schriftführer
Dem Schatzmeister

b) der Zunftrat, dem angehören:
Der Vorstand
Sieben Zunfträte mit verschiedenen Aufgabenbereichen gemäß interner Absprachen.

c) die Zunftvögte, die sich aus Vertretern der einzelnen Vogteien bilden.

d) die Beiräte
Der jeweilige Hürus
Der Kanzler
Der Zeremonienmeister
Eine Vertreterin der Hüruspagen
Der jeweilige Oberschratt
Der  1. Vorsitzende des Fanfarenzugs
Der  1. Vorsitzende der Zeller Notenknacker
Der 1. Vorsitzende der Häsgruppe  „Füürige Marcher“
Und die gewählten und ernannten Beiräte

e) die Hauptversammlung
Die Organe:
Der Vorstand
Die Zunfträte
Die Zunftvögte
Die Beiräte
bilden das Präsidium.

Ziffer 2:
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung in der Hauptversammlung. Eine Wahl per Akklamation kann zugelassen werden. Er ist berechtigt, erforderlichenfalls die Aufstellung verschiedener Komitees (z.B. Finanz- oder Organisationskomitee) vorzunehmen.

Ziffer 3:
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach Weisung des Präsidenten von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

Ziffer 4:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Es besteht jeweils Einzelvertretungsberechtigung. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der Stellvertreter, seine Vertretungsberechtigung nur auszuüben, wenn der Präsident verhindert ist. Beide vertreten die F.G.Z. gerichtlich und außergerichtlich. Sie verfügen selbstständig unter Gegenzeichnung durch den Schatzmeister über einen Betrag bis zu 150 EUR im Haushaltsjahr. Für die Ausgabe höherer Beträge ist jeweils die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Ziffer 5:
Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein.

Ziffer 6:
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der F.G.Z. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Der Hauptversammlung hat er alljährlich einen Rechnungslegungsbericht zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit auf Anfrage der Stand der Aktiven und Passiven anzugeben. Er nimmt Zahlungen der F.G.Z. an und sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Auszahlungen bedürfen in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Höhe der Auszahlung der schriftlichen Anweisung des Präsidenten.

Ziffer 7:
Alle Anschaffungen werden durch den Vorstand beschlossen.

Ziffer 8:
Die Tätigkeit des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder ist ehrenamtlich. Nach vorheriger Genehmigung können auf Antrag Reisekosten oder ein Teil derselben erstattet werden.

Ziffer 9:
Das Präsidium ist mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuladen.

Ziffer 10:
Der Zunftrat beschließt über die Ernennung von Ehrenmitglieder.

§ 7 Hauptversammlung

Ziffer 1:
Die Hauptversammlung ist die oberste Instanz der F.G.Z.

Ziffer 2: 
a) Die Hauptversammlung beschließt über:
b) Den Jahresbericht des Präsidenten
c) Den Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters
d) Den Prüfungsbericht der Revisoren
e) Die Entlastung des Vorstandes
f) Die Wahl des Vorstandes
g) Die Bestellung von zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch dem Präsidium angehören dürfen
h) Die Festsetzung des Jahresbeitrages, evtl. auch einer Aufnahmegebühr
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit

Ziffer 3:
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der F.G.Z. erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder schriftlich eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Versammlungsgründen, kann die Einladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.

Ziffer 4:
Die Hauptversammlung ist vom Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Versammlung,  unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen.

Ziffer 5:
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll und sind vom Präsidenten zu unterzeichnen. Sie müssen in der nächsten Versammlung zur Verlesung gebracht werden.

Ziffer 6:
Beschlüsse, die wegen Auflösung der F.G.Z. zu fassen sind, bedürfen grundsätzlich einer ¾ Stimmenmehrheit. Es ist hierzu erforderlich, das mindestens  50 % der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Die Hauptversammlung entscheidet über die Art anderer Abstimmungen.

Ziffer 7:
Vor Beginn jeder Hauptversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und die Richtigkeit von der Hauptversammlung zu bestätigen.

Ziffer 8:
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines jeden Jahres und endet am 31. Mai des darauffolgenden Jahres. Die Hauptversammlung muss vor dem 11.11. stattfinden.

 

§ 8 Stellungen der Vogteien und Abteilungen

Die Vogteien und Abteilungen sind durch ihren Vogt bzw. Beirat gem. § 6 Ziffer c und d im Präsidium mit Sitz und Stimme vertreten. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Beiträge zu kassieren. Laut bestehender Satzung sind die Vogteien und Abteilungen selbstständige Vereinigungen, die rechtlich und finanziell ein Eigenleben führen und durch die Vogteivögte nach außen vertreten werden. Die von den Vogteien und Abteilungen geführten Kassen, sind alle zwei Jahre vor der Hauptversammlung dem Vorstand der F.G.Z. zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 9

Die Vogteien sind verpflichtet, gem. § 1 Ziffer 3 Abs. a, b und c das Zeller Fasnachtsbrauchtum zu pflegen. Sie gestalten traditionsgemäß den Fasnachtsumzug und halten jährlich einen sogenannten Gemeindeabend ab. Es steht ihnen frei, in Übereinstimmung mit der F.G.Z. Traditionsgruppen (mit Häs und Maske) zu gründen und zu unterhalten. Anschaffungen und Veranstaltungen, die durch den vorhandenen Kassenbestand nicht gedeckt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der F.G.Z.

§ 10 Auflösung der F.G.Z.

Im Falle der Auflösung der F.G.Z. sind durch die Hauptversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen. Das Vermögen ist der Stadt Zell auszuhändigen, die dasselbe solange verwaltet, bis eine Gesellschaft oder ein Verein mit denselben Zielen neu gegründet wird. Widrigenfalls ist das Vermögen an eine andere, durch die Stadt Zell i. W. zu bestimmende, steuerbegünstigte Körperschaft weiter zu geben.

§ 11 Schlussbestimmungen

Für alle Fälle, die in der Satzung nicht näher geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung der F.G.Z. am 15.10.1982 in Kraft.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

79669 Zell im Wiesental, 24. Oktober 2010

Die Übereinstimmung dieser Satzung mit den Beschlüssen der Hauptversammlung der Fastnachtsgesellschaft Zell i. W. e.V. wird bestätigt.

79669 Zell im Wiesental, 4. Januar 2011

                                                                                  Peter Mauthe, Präsident